Behälter – Retentionen

Ausrüstung zur Rückhaltung gefährlicher Produkte

ALLGEMEINES

 

Alle gelagerten Chemikalien müssen über einer Auffangwanne gelagert werden.

Die Vorschriften unterscheiden sich je nach Industriestandort oder Gemeinde, aber auch je nach Art der gelagerten Produkte.

VORSCHRIFTEN

Erlass vom 22. September 2021 zur Änderung der Ministerialerlasse vom 24. September 2020 und vom 3. Oktober 2010 über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die in einer genehmigungspflichtigen, für den Umweltschutz klassifizierten Anlage verwendet werden, den Erlass vom 26. Mai 2014 über die Verhütung schwerer Unfälle in klassifizierten Anlagen gemäß Abschnitt 9, Kapitel V, Titel I von Buch V des Umweltgesetzbuches und den Erlass vom 4. Oktober 2010 über die Verhütung von Unfallrisiken in genehmigungspflichtigen, für den Umweltschutz klassifizierten Anlagen.

Für brennbare Flüssigkeiten: Für jeden mobilen Behälter oder jede Gruppe mobiler Behälter, die mindestens eine brennbare Flüssigkeit (oder einen verflüssigbaren brennbaren Feststoff) enthalten, beträgt das Mindestvolumen der Rückhaltung mindestens entweder das Gesamtfassungsvermögen der Behälter, wenn dieses Fassungsvermögen weniger als 800 l beträgt, oder 50 % des Gesamtfassungsvermögens der Behälter mit einem Mindestvolumen von 800 l, wenn dieses Fassungsvermögen 800 l übersteigt. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in mobilen Behältern mit Schmelzsicherung muss das Mindestvolumen der Auffangvorrichtung mindestens dem Gesamtfassungsvermögen der Behälter entsprechen.

Für andere Flüssigkeiten, die eine Verschmutzung des Wassers oder des Bodens verursachen können, muss das Rückhaltevolumen mindestens dem größeren der beiden folgenden Werte entsprechen: 100 % des Fassungsvermögens des größten Behälters; 50 % des Gesamtfassungsvermögens der Behälter.

 

Bei der Lagerung von mobilen Behältern mit einem Fassungsvermögen von weniger als oder gleich 250 Litern entspricht das Mindestvolumen der Auffangvorrichtung entweder dem Gesamtfassungsvermögen der Behälter, wenn dieses weniger als 800 Liter beträgt, oder 20 % des Gesamtfassungsvermögens der Fässer mit einem Mindestvolumen von 800 Litern, wenn dieses Fassungsvermögen 800 Liter übersteigt.

Die Auffangvorrichtung muss für die darin enthaltenen Produkte dicht sein und den physikalischen und chemischen Einwirkungen der aufzufangenden Produkte standhalten.

SICHERHEITSSCHRÄNKE für giftige Produkte und SICHERHEITSSCHRÄNKE für mehrere Gefahrenstoffe

ALLGEMEINES

 

Aus offensichtlichen Sicherheitsgründen (Brand-, Explosions-, Vergiftungs-, Korrosionsgefahr usw.) müssen gefährliche Flüssigkeiten in geeigneten Sicherheitsbehältern gelagert und gehandhabt werden.

Der Transport gefährlicher Stoffe unterliegt besonderen Vorschriften. Nur UN-zugelassene Behälter garantieren ein optimales Sicherheitsniveau für den Transport gefährlicher Flüssigkeiten.

Sicherheitsbehälter unterscheiden sich von Sicherheitsbehältern dadurch, dass sie mit Sicherheitselementen ausgestattet sind:

Flammschutzgitter: verhindern die Ausbreitung von Flammen auf die im Behälter enthaltene Flüssigkeit;

Überdruckventil: verhindert die Explosion des Behälters aufgrund eines zu hohen Drucks im Inneren.

 

Normierte Piktogramme: Sie geben Auskunft über die Art des im Behälter gelagerten Produkts und verhindern jegliches Risiko einer Vermischung unverträglicher Produkte.

In der Nähe der Arbeitsplätze müssen außerdem Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein, damit Rettungskräfte effizient handeln können.

Normung

UN (UNITED NATION):

Behälter mit der Kennzeichnung UN sind für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße zugelassen.

FM (FACTORY MUTUAL):

Internationale Versicherung und Stelle, die Sicherheitsausrüstung zertifiziert und Unternehmen berät.

CNPP (CENTRE NATIONAL DE PREVENTION ET DE PROTECTION):

Referenzstelle, die Tests und Kontrollen von Sicherheitsausrüstung durchführt.

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